19. Der Disziplinarbeklagte hat sich mithin im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit der Urkundenfälschung schuldig gemacht. Strafbare Handlungen – zumal vorsätzlich begangene – stehen im Widerspruch zu einer sorgfältigen und gewissenhaften 7 Berufsausübung und stellen somit eine Widerhandlung gegen Art. 12 lit. a BGFA dar. C. Sanktion