Zeichnungsberechtigung des einen Verwaltungsrates im Handelsregister sein wird, kombiniert mit der eigenen Anmeldung dieser Protokolle zur Vornahme des Eintrages, ist durch nichts zu rechtfertigen, auch nicht durch einen allfälligen Druck, wie ihn der Disziplinarbeklagte von Seiten seines Klienten C.________ in seiner Stellungnahme andeutet. Die Anwaltsaufsichtsbehörde ist daher der Auffassung, dass die Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf zu verneinen und daher grundsätzlich die Löschung nach Art. 9 i.V.m. Art. 8, lit. b BGFA vorzunehmen ist.»