545 der Strafakten) auch die fehlende Einsicht und Reue sowie das etwas widersprüchliche Verfahren mit der Berufung auf das Berufsgeheimnis einerseits, detaillierten Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft anderseits. Unabhängig davon gilt das auch vom Bundesgericht im oben erwähnten Entscheid und von der Anwaltsaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Rechtspflege Ausgeführte, dass gerade in derartigen Tätigkeiten dem Anwalt innerhalb des Ganges der Rechtspflege, sei es im streitigen oder nichtstreitigen Bereich, eine erhöhte Vertrauenswürdigkeit zukommt, die er gewährleisten muss.