18. «… Ungeachtet dessen, dass der Disziplinarbeklagte sicherlich in einer etwas untergeordneten Rolle fungierte, hat auch das Regionalgericht selber seine Tätigkeit, weil er juristisches Wissen verkörpere, strenger gewürdigt. Im Ergebnis ändert auch nichts - was für sich alleine auch nicht entscheidend wäre -, dass das Gericht von einer im untersten «leichten» Bereich liegenden Strafe im Strafrahmen der Urkundenfälschung ausging. Das Regionalgericht würdigte unter den Täterkomponenten (pag. 545 der Strafakten)