Daraus erhellt, dass dem sorgfältigen und gewissenhaften Verhalten des Anwaltes i.S. von Art. 12 lit. a BGFA eine überragende Bedeutung zukommt, weil das öffentliche Interesse erfordert, dass der Anwalt generell für Seriosität und Ehrenhaftigkeit bürge (vgl. dazu das Bundesgericht im Urteil 2C_1039/2021 vom 26. August 2022, E. 2).