6 Gegenpartei und der Öffentlichkeit, ja sogar auf die gesamte Berufstätigkeit des Anwalts (FELLMANN in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 12 und 37, jeweils mit Verweisungen). Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA bedingt der Eintrag im Anwaltsregister, dass keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind. Daraus erhellt, dass dem sorgfältigen und gewissenhaften Verhalten des Anwaltes i.S. von Art.