- Aus anwaltsrechtlicher Hinsicht bestreitet der Disziplinarbeklagte nicht, sich auf Unzulässiges eingelassen zu haben, weist aber darauf hin, dass das Regionalgericht das Gesamtverschulden innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als immer noch im untersten Bereich (leichtes Verschulden) bezeichnet habe. Dabei sei er (A.________) «nur» als Protokollführer und Anwalt wie auch rechtlicher Berater tätig gewesen, wobei er als Protokollführer das umgesetzt habe, was der Vorsitzende von ihm verlangt habe. Deshalb sei die objektive und subjektive Tatschwere bei ihm leicht tiefer als bei C.________.