14. In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2024 (pag. 51 ff.) macht der Disziplinarbeklagte im Wesentlichen Folgendes geltend: 5 - Er habe mit Rücksicht auf sein Berufsgeheimnis auf eine materielle Verteidigung im Strafverfahren verzichtet. Aus finanziellen Gründen habe er auch auf den Weiterzug des erstinstanzlichen Urteils durch Verzicht auf die Einreichung einer Berufung verzichtet.