Die vor allem im Bereiche des SVG ausgearbeitete Praxis gilt für das gesamte Strafrecht (SEILER, Parallele Straf-, Zivil- und Verwaltungs[Justiz]verfahren: Schnittmengen und Reibungsflächen in der Praxis des Bundesgerichts, ZBl 125/2024, 76 ff.). Hängt die rechtliche Würdigung stark von Tatsachen ab, die dem Strafgericht besser bekannt sind als der Verwaltungsbehörde, beispielsweise weil dieses den Beschuldigten befragt hat, ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ebenfalls an die rechtliche Würdigung eines Strafurteils gebunden (SEILER, a.a.O., 80).