11. In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Regionalgericht die beiden Protokolle über die Verwaltungsratssitzungen als Urkunden und deren Inhalt in Bezug auf die fehlende Präsenz von F.________ als unwahr. Diese Unwahrheit beziehe sich sowohl auf die Bezeichnung des F.________ als «entschuldigt» als auch auf die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Sitzungen. In objektiver Hinsicht wurde der Tatbestand der Urkundenfälschung damit als erstellt betrachtet, und es wurde Mittäterschaft zwischen C.________ und A.________ angenommen.