Einerseits war zu prüfen, ob mit dieser strafrechtlichen Verurteilung eine der (persönlichen) Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllt ist, so dass der Disziplinarbeklagte zu löschen wäre (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). Andererseits ist zu prüfen, ob der Disziplinarbeklagte sich eines Disziplinarfehlers schuldig gemacht hat, indem er Art. 12 lit. a BGFA verletzt haben könnte. Das vorliegende Verfahren befasst sich einzig mit einer allfälligen Disziplinarmassnahme, nachdem die Löschung bereits vorgenommen worden ist (Erw. I.7). II. Materielles A. Sachverhalt