9. Aufgrund der beigezogenen Strafakten steht fest, dass der Disziplinarbeklagte, wie unter Ziffer 1 hievor vermerkt, rechtskräftig der mehrfachen Urkundenfälschung und mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig gesprochen wurde. Der Sachverhalt ist zweifach zu würdigen: Einerseits war zu prüfen, ob mit dieser strafrechtlichen Verurteilung eine der (persönlichen) Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllt ist, so dass der Disziplinarbeklagte zu löschen wäre (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 lit.