, wonach auch die zeitweilige Löschung im Register nichts daran ändert, dass eine Sanktion ausgesprochen werden kann. Anders wäre es nur, wenn eine Tätigkeit im Monopolbereich dauerhaft wegfallen würde, wenn z.B. aufgrund des Alters (oder der Dauer des Strafregistereintrags, welcher einen Wiedereintrag ausschliesst), nicht mehr mit einer Aufnahme der Tätigkeit gerechnet werden könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr betreibt der Disziplinarbeklagte weiterhin eine Anwaltskanzlei als alleiniger Rechtsanwalt und bietet auf seiner Internetseite B.________ unter anderem Dienstleistungen im Monopolbereich (z.B. Zivilprozesse)