3 8. Nach BGE 137 II 425 E. 7.2 hindert die Löschung eines Anwaltes aus dem Anwaltsregister weder die Eröffnung noch die Fortführung eines Disziplinarverfahrens. Diese Auffassung vertreten auch BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, Zürich 2015, S. 235 ff., wonach auch die zeitweilige Löschung im Register nichts daran ändert, dass eine Sanktion ausgesprochen werden kann.