6. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) gegeben; Rechtsanwalt A.________ ist bzw. war im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen und die vorgeworfenen Handlungen haben sich im Kanton Bern zugetragen.