3. Nach einem Fristerstreckungsgesuch des Disziplinarbeklagten und Verlängerung der Frist zur Stellungnahme (pag. 23) nahm der Disziplinarbeklagte am 31. Januar 2024 Stellung. Darauf wird in den Erwägungen zurückzukommen sein. 4. Mit Kurier gelangte das Urteil des Regionalgerichtes Bern-Mittelland vom 27. März 2023 an die Anwaltsaufsichtsbehörde, ebenso die zugehörigen Akten. Ein kopiertes Dossier der Strafakten wurde dem vorliegenden Verfahren beigestellt (pag. 37 ff., pag. 47).