2. Mit Verfügung vom 20. November 2023 eröffnete der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde gegen den Disziplinarbeklagten ein Disziplinarverfahren und stellte in Aussicht, nach Eingang der Strafakten zu prüfen, ob die strafrechtliche Beurteilung mit dem Anwaltsberuf bzw. dem Eintrag im Anwaltsregister vereinbar ist (Art. 9 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). Dem Disziplinarbeklagten wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben (pag. 21 f.).