a BGFA dar. Das Gebot sorgfältiger und gewissenhafter Berufsausübung insbesondere im Teilgehalt der Betreibung des Berufes ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln gehört zu den zentralen Berufspflichten eines Anwaltes. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint die Ausfällung eines befristeten Berufsausübungsverbotes von drei Monaten als sachgerecht. Der Disziplinarbeklagte ist derzeit nicht im Anwaltsregister verzeichnet. Vorbehältlich einer Verzögerung durch ein Rechtsmittelverfahren dürfte ein befristetes Berufsausübungsverbot auf die Tätigkeit des Disziplinarbeklagten keinen Einfluss haben, da er derzeit ohnehin keine Mandate im Monopolbereich führen kann.