25. Nach dem Gesagten und in Anbetracht aller Umstände erscheint vorliegend ein Verweis im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA als angebrachte und verhältnismässige Disziplinarmassnahme. 8 D) Kosten 26. Die Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 1'500.00 sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG).