24. Das Vorliegen eines Interessenkonflikts und die hieraus resultierende Berufsregelverletzung ist augenfällig. Die Disziplinarbeklagte hätte die Unzulässigkeit der Mandatsübernahme bei gebotener Sorgfalt von Anfang an erkennen und sich danach richten müssen, spätestens aber nachdem sie vom Anwalt der Anzeigerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seines Erachtens ein Interessenkonflikt vorliege. Die Disziplinarbeklagte ist seit 2015 im Anwaltsregister eingetragen. Sie wurde bis anhin nie diszipliniert.