23. Die Vermeidung von Interessenkollisionen gehört zu den zentralen Berufspflichten der Anwältin bzw. des Anwalts. Dies gilt wie dargelegt in gleichem Masse bezüglich der früheren Klientschaft der in derselben Anwaltskanzlei bzw. -gemeinschaft tätigen Kolleginnen und Kollegen, und auch unabhängig davon, ob diese als Anwälte oder als Notare tätig waren. Die Missachtung der gegenüber einer früheren Klientschaft fortdauernden Treuepflicht ist grundsätzlich geeignet, das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in die Anwaltschaft zu erschüttern.