20. Durch die Übernahme und Führung des Mandats für den Aktionär und früheren Verwaltungsrat der Anzeigerin hat die Disziplinarbeklagte ihre Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten gemäss Art. 12 lit. c BGFA verletzt. 21. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Anwaltsaufsichtsbehörde bei der Verletzung von Art. 12 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen, allenfalls verbunden mit einer Busse (Art. 17 Abs. 2 BGFA).