7 auch nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten (WALTER FELL- MANN, a.a.O., N 409). Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass die spätere Vertretung einer der beteiligten Parteien gegen die frühere Klientin der Bürokollegin einen Interessenkonflikt darstellt und damit ein Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA vorliegt. C) Sanktion