17. Die Handlungen der Bürokollegin, welche an gleicher Adresse unter Verwendung derselben E-Mail-Adresse praktiziert, können demnach als Handlungen der Disziplinarbeklagten betrachtet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob wie von der Disziplinarbeklagten vorgebracht (und bei Verwendung derselben E-Mail-Adresse ohnehin fraglich erscheinend) die IT tatsächlich getrennt ist oder nicht. «Chinese Walls» vermögen einen Interessenkonflikt nicht zu vermeiden (vgl. vorne sowie BGE 145 IV 218 in Pra 2019 Nr. 123, E. 2.4).