15. Diese Grundsätze gelten nach dem Gesagten auch innerhalb einer Bürogemeinschaft. So verstösst gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern ein Anwalt gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er ein Mandat für die Erbengemeinschaft (zu der unter anderem der frühere Ehemann gehört) gegen die Ehefrau im Zusammenhang mit einer Forderungsstreitigkeit führt, obwohl sein Bürokollege als Notar zuvor für die Ehegatten einen Ehe- und Erbvertrag wie auch eine Trennungsvereinbarung und einen Abtretungsvertrag auf Rechnung künftiger Erbschaft entworfen hatte (AA 16 151 vom 13. November 2017).