13. Die genannten Grundsätze gelten auch, wenn es sich beim früheren Mandat um eine notarielle Tätigkeit gehandelt hat. Ein Notar darf als Anwalt in einer streitigen Angelegenheit, die einen von ihm zuvor öffentlichen beurkundeten Sachverhalt betrifft, keine der am Notariatsverfahren beteiligten Parteien vertreten (FELLMANN in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 111d m.w.H.). An der Verletzung der Berufspflicht ändert in diesem Fall auch der Einwand nichts, sämtliche relevanten Informationen hätten auch vom neuen Klienten oder vom Gegenanwalt beschafft werden können (FELLMANN in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 108a, m.w.