5 vermögen Interessenkonflikte zwischen den verschiedenen Klienten einer Kanzlei nicht wirksam zu verhindern, insbesondere da sie nicht jeden, zum Beispiel mündlichen, Austausch zwischen den Anwälten der gleichen Kanzlei verhindern können (BGE 145 IV 218 in Pra 2019 Nr. 123, E. 2.4).