12. Das Verbot von Interessenkollisionen gilt auch zwischen mehreren Anwältinnen und Anwälten, wenn diese in einer Kanzlei- oder Anwaltsgemeinschaft zusammenarbeiten. Folglich werden in einem Büro zusammengefasste Anwälte wie ein Anwalt behandelt (FELLMANN in: Fellmann/Zindel, Art. 12 N 88). «Chinese Walls»