Die Übernahme eines Mandates gegen einen früheren Klienten ist demnach nur zulässig, wenn sich der Gegenstand des neuen Mandats in rechtlicher und/oder sachlicher Hinsicht vom früheren Auftrag unterscheidet, mithin keine Identität der Streitmaterie vorliegt und aus dem früheren Mandat keine Informationen bestehen, die im neuen Mandat zum Nachteil der ehemaligen Klientschaft verwertet werden könnten. Auch Art. 5 der Schweizerischen Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands (SSR) verbietet dem Anwalt die Annahme eines (neuen) Mandates, wenn die Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses bezüglich der von