10. Ein abstrakter Interessenkonflikt verletzt Art. 12 lit. c BGFA nicht. Die Bestimmung verbietet lediglich einen konkreten Interessenkonflikt (BGE 145 IV 218, E. 2.1, BGE 135 II 145, E. 9.1, Urteil des BGer 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015, E. 4.1.1 mit Hinweisen). Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat. Es genügt, dass ein Anwalt sich auf ein solches Verhältnis eingelassen hat (Urteil BGer 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 sowie BRUN- NER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 161).