BGFA abgeleitete Treuepflicht verbietet der Anwältin bzw. dem Anwalt demnach, einen Auftrag anzunehmen, der sich direkt oder indirekt gegen einen früheren Klienten richtet. Es droht besondere Gefahr eines Interessenkonfliktes, wenn die Anwältin bzw. der Anwalt versucht sein könnte, Geheimnisse, die er von früheren Klienten erfahren hat, zu Gunsten des späteren Mandanten gegen jenen zu verwerten. Aufträge, in denen solche Konflikte drohen, darf eine Anwältin bzw. ein Anwalt daher nicht annehmen (BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, Rz. 146 f.).