Untersagt ist nicht nur die Vertretung der Interessen eines Mandanten, welche denjenigen eines anderen Klienten direkt entgegenstehen. Die Anwältin bzw. der Anwalt darf auch keine Drittperson vertreten, deren Interessen diejenigen eines Mandanten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten (FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl., 2017, N 346, FELLMANN in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., 2011, Art. 12 N 84). Die aus Art. 12 lit. c BGFA abgeleitete Treuepflicht verbietet der Anwältin bzw. dem Anwalt demnach, einen Auftrag anzunehmen, der sich direkt oder indirekt gegen einen früheren Klienten richtet.