4 9. Ein unzulässiger Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Anwältin bzw. der Anwalt die Wahrung der Interessen einer Klientschaft übernommen und dadurch Entscheidungen zu treffen hat, mit denen sie bzw. er sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder anderen, ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt. Untersagt ist nicht nur die Vertretung der Interessen eines Mandanten, welche denjenigen eines anderen Klienten direkt entgegenstehen.