8. Der Vorwurf an die Disziplinarbeklagte geht dahin, die Bestimmungen von Art. 12 lit. c BGFA verletzt zu haben. Nach dieser Bestimmung haben Rechtsanwälte «jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen» zu vermeiden.