5. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 eröffnete der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde gegen die Disziplinarbeklagte ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA und gab der Diszplinarbeklagten Gelegenheit zur Einreichung einer umfassenden Stellungnahme. Diese erfolgte nach zwei Fristerstreckungen am 2. April 2024. Die Disziplinarbeklagte bestätigte darin im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen.