Weiter macht sie geltend, dass ihr Mandat in keinem Zusammenhang mit der früher vorgenommenen Neukapitalisierung der Anzeigerin stehe und damit ein Interessenkonflikt mangels Sachzusammenhangs ausscheide. Die Parteien (d.h. die beiden Aktionäre bzw. Verwaltungsräte der Anzeigerin) seien sich über die Abtretung der Aktien im Grundsatz einig gewesen, Streit habe lediglich über die Bewertung der abzutretenden Anteile an der Anzeigerin bestanden. Weiter bestreitet sie die Identität der jeweiligen Klientschaften. Die Disziplinarbeklagte habe den Aktionär und früheren Verwaltungsrat der Anzeigerin als Privatperson beraten, Notarin F.____