Diesen habe die Disziplinarbeklagte mit Schreiben vom 3. November 2023 indes verneint, indem sie sich darauf berufen habe, dass F.________ eine Einzelfirma betreibe und auch so auftrete, und nicht als Partnerin der Aktiengesellschaft. Weiter bringt die Anzeigerin unter Einreichung von entsprechenden Beilagen vor, dass sowohl die Notarin wie auch die Disziplinarbeklagte über die exakt gleiche E-Mail-Adresse H.________ korrespondieren und beide sowohl auf der Kanzleiwebsite als auch auf dem Briefpapier aufgeführt seien (Beilagen 1 ff. zur Anzeige vom 15. November 2023, pag.