{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2024-06-05", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2023-279_2024-06-05.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2023_279_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f03443b6d0e4ef928bb4917c7d170cb32c04073813872d4573e64b9ef54795b70b570f56abc2b5b77bb57cb9b06238a88?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f03443b6d0e4ef928bb4917c7d170cb32c04073813872d4573e64b9ef54795b70b570f56abc2b5b77bb57cb9b06238a88&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2023_279", "Checksum": "f5237f8aa17ef96542f095a7ca56b619"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2023 279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 05.06.2024 AA 2023 279"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 05.06.2024 AA 2023 279"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 05.06.2024 AA 2023 279"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:10:58", "Checksum": "62ec90049c39cae744e878c4be5d2113", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 05.06.2024 AA 2023 279\nRegeste:\nInteressenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 23 279\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Juni 2024\n\nBesetzung Oberrichter Zuber (Präsident), Rechtsanwalt Prof. Dr. Stalder\n(Referent), Fürsprecher Müller, Gerichtspräsidentin Zürcher,\nGerichtspräsidentin D’Angelo,\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________ AG\nAnzeigerin\n\ngegen\n\nB.________\nvertreten durch Rechtsanwalt E.________\nDisziplinarbeklagte\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 15. November 2023\n\nRegeste:\nInteressenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA)\nNotarin G beriet im Jahre 2021 die Anzeigerin im Zusammenhang mit der Sanierung der\nGesellschaft und fertigte in diesem Zusammenhang verschiedene Verträge und öffentliche\nUrkunden an. Zwei Jahre später verlangte die Disziplinarbeklagte im Auftrag des früheren\nAktionärs und Verwaltungsrats der Anzeigerin eine Verfügungssperre für die Konten der\nAnzeigerin. Die Notarin und die Disziplinarbeklagte treten nach aussen unter der gemeinsamen Bezeichnung «X» auf, sind jedoch bei verschiedenen rechtlichen Einheiten tätig.\nAuf die unterschiedlichen Rechtseinheiten wird mittels Hinweisen in sehr klein gehaltenen\nFussnoten hingewiesen. Diese Hinweise ändern nichts daran, dass die Notarin und die\nDisziplinarbeklagte unter der gleichen Bezeichnung «X» an er gleichen Büroadresse, mit\nder gleichen Telefonnummer, mit demselben Web-Auftritt und derselben allgemeinen E-\nMail-Adresse tätig und damit derselben Kanzleigemeinschaft zuzuordnen sind. Die Handlungen der Bürokollegin können demnach als Handlungen der Disziplinarbeklagten betrachtete werden. Da die Anwaltsaufsichtsbehörde hinsichtlich der betroffenen Mandate\nvon einem sachlichen Zusammenhang ausgeht, liegt damit ein Interessenskonflikt vor.\n\n2\nErwägungen:\n\nI. PROZESSGESCHICHTE UND SACHVERHALT\n\n1. Rechtsanwältin B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagte) praktiziert gemäss\nEintrag im Anwaltsregister des Kantons Bern unter der Kanzleiadresse\nX.(...)________AG in C.________. Gemäss Web-Auftritt D.________ ist sie\nPartnerin der Kanzlei.\n\n2. Die A.________ AG (nachfolgend Anzeigerin) erstattete am 15. November 2023\nbei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Anzeige gegen die\nDisziplinarbeklagte. Zur Begründung brachte die Anzeigerin vor, dass F.________,\nNotarin bei X.________ und damit allem Anschein nach Kanzleipartnerin der\nDisziplinarbeklagten, die Anzeigerin im Sommer 2021 bei der Neukapitalisierung\nder Gesellschaft unterstützt habe. Zwischen der Anzeigerin und ihrem Aktionär und\nfrüheren Verwaltungsrat G.________ sei es in der Folge zu einem Streit\ngekommen, woraufhin dieser die Disziplinarbeklagte als Anwältin im Jahr 2023\nbeigezogen habe. Diese habe in seinem Namen vor Gericht eine Verfügungssperre\nfür die Konten der Anzeigerin verlangt (vgl. Beilage 2 zur Anzeige vom 15.\nNovember 2023, pag. 21 ff.).\n\n3. Notarin F.________ habe im Rahmen der Sanierung der überschuldeten\nGesellschaft Einblick in die Finanzsituation des Unternehmens und mit beiden\nVerwaltungsräten zu tun gehabt. Indem die Disziplinarbeklagte als Partnerin\nderselben Kanzlei zwei Jahre später auf gerichtlichem Weg versuche, die Konten\nder Gesellschaft zu sperren, liege ein Interessenkonflikt vor. Mit Schreiben vom 16.\nOktober 2023 habe der Rechtsvertreter der Anzeigerin die Disziplinarbeklagte auf\nden Interessenkonflikt aufmerksam gemacht. Diesen habe die Disziplinarbeklagte\nmit Schreiben vom 3. November 2023 indes verneint, indem sie sich darauf berufen\nhabe, dass F.________ eine Einzelfirma betreibe und auch so auftrete, und nicht\nals Partnerin der Aktiengesellschaft. Weiter bringt die Anzeigerin unter Einreichung\nvon entsprechenden Beilagen vor, dass sowohl die Notarin wie auch die\nDisziplinarbeklagte über die exakt gleiche E-Mail-Adresse H.________\nkorrespondieren und beide sowohl auf der Kanzleiwebsite als auch auf dem\nBriefpapier aufgeführt seien (Beilagen 1 ff. zur Anzeige vom 15. November 2023,\npag. 5 ff.). Damit werde zumindest der Anschein erweckt, dass sie zur gleichen\nKanzlei gehören und damit eine Durchlässigkeit zwischen der Anwalts-AG und der\nNotariatsfirma bestehe.\n\n4. Am 16. November 2023 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde der\nDisziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den\ngegen sie erhobenen Vorwürfen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 beantragte\ndie durch Rechtsanwalt E.________ vertretene Disziplinarbeklagte, von der\nEröffnung eines Disziplinarverfahrens sei abzusehen. Sie macht geltend, dass sie\nbei der X.(...)________AG angestellt sei, wogegen Notarin F.________ ihre\nTätigkeit als eigenständige Rechtseinheit unter ihrer Einzelfirma ausübe, was aus\ndem Briefpapier unmissverständlich hervorgehe. Die Notarin verfüge trotz\n\n"}