Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 23 279 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident), Rechtsanwalt Prof. Dr. Stalder (Referent), Fürsprecher Müller, Gerichtspräsidentin Zürcher, Gerichtspräsidentin D’Angelo, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte A.________ AG Anzeigerin gegen B.________ vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Disziplinarbeklagte Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 15. November 2023 Regeste: Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) Notarin G beriet im Jahre 2021 die Anzeigerin im Zusammenhang mit der Sanierung der Gesellschaft und fertigte in diesem Zusammenhang verschiedene Verträge und öffentliche Urkunden an. Zwei Jahre später verlangte die Disziplinarbeklagte im Auftrag des früheren Aktionärs und Verwaltungsrats der Anzeigerin eine Verfügungssperre für die Konten der Anzeigerin. Die Notarin und die Disziplinarbeklagte treten nach aussen unter der gemein- samen Bezeichnung «X» auf, sind jedoch bei verschiedenen rechtlichen Einheiten tätig. Auf die unterschiedlichen Rechtseinheiten wird mittels Hinweisen in sehr klein gehaltenen Fussnoten hingewiesen. Diese Hinweise ändern nichts daran, dass die Notarin und die Disziplinarbeklagte unter der gleichen Bezeichnung «X» an er gleichen Büroadresse, mit der gleichen Telefonnummer, mit demselben Web-Auftritt und derselben allgemeinen E- Mail-Adresse tätig und damit derselben Kanzleigemeinschaft zuzuordnen sind. Die Hand- lungen der Bürokollegin können demnach als Handlungen der Disziplinarbeklagten be- trachtete werden. Da die Anwaltsaufsichtsbehörde hinsichtlich der betroffenen Mandate von einem sachlichen Zusammenhang ausgeht, liegt damit ein Interessenskonflikt vor. 2 Erwägungen: I. PROZESSGESCHICHTE UND SACHVERHALT 1. Rechtsanwältin B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagte) praktiziert gemäss Eintrag im Anwaltsregister des Kantons Bern unter der Kanzleiadresse X.(...)________AG in C.________. Gemäss Web-Auftritt D.________ ist sie Partnerin der Kanzlei. 2. Die A.________ AG (nachfolgend Anzeigerin) erstattete am 15. November 2023 bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Anzeige gegen die Disziplinarbeklagte. Zur Begründung brachte die Anzeigerin vor, dass F.________, Notarin bei X.________ und damit allem Anschein nach Kanzleipartnerin der Disziplinarbeklagten, die Anzeigerin im Sommer 2021 bei der Neukapitalisierung der Gesellschaft unterstützt habe. Zwischen der Anzeigerin und ihrem Aktionär und früheren Verwaltungsrat G.________ sei es in der Folge zu einem Streit gekommen, woraufhin dieser die Disziplinarbeklagte als Anwältin im Jahr 2023 beigezogen habe. Diese habe in seinem Namen vor Gericht eine Verfügungssperre für die Konten der Anzeigerin verlangt (vgl. Beilage 2 zur Anzeige vom 15. November 2023, pag. 21 ff.). 3. Notarin F.________ habe im Rahmen der Sanierung der überschuldeten Gesellschaft Einblick in die Finanzsituation des Unternehmens und mit beiden Verwaltungsräten zu tun gehabt. Indem die Disziplinarbeklagte als Partnerin derselben Kanzlei zwei Jahre später auf gerichtlichem Weg versuche, die Konten der Gesellschaft zu sperren, liege ein Interessenkonflikt vor. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 habe der Rechtsvertreter der Anzeigerin die Disziplinarbeklagte auf den Interessenkonflikt aufmerksam gemacht. Diesen habe die Disziplinarbeklagte mit Schreiben vom 3. November 2023 indes verneint, indem sie sich darauf berufen habe, dass F.________ eine Einzelfirma betreibe und auch so auftrete, und nicht als Partnerin der Aktiengesellschaft. Weiter bringt die Anzeigerin unter Einreichung von entsprechenden Beilagen vor, dass sowohl die Notarin wie auch die Disziplinarbeklagte über die exakt gleiche E-Mail-Adresse H.________ korrespondieren und beide sowohl auf der Kanzleiwebsite als auch auf dem Briefpapier aufgeführt seien (Beilagen 1 ff. zur Anzeige vom 15. November 2023, pag. 5 ff.). Damit werde zumindest der Anschein erweckt, dass sie zur gleichen Kanzlei gehören und damit eine Durchlässigkeit zwischen der Anwalts-AG und der Notariatsfirma bestehe. 4. Am 16. November 2023 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde der Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 beantragte die durch Rechtsanwalt E.________ vertretene Disziplinarbeklagte, von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens sei abzusehen. Sie macht geltend, dass sie bei der X.(...)________AG angestellt sei, wogegen Notarin F.________ ihre Tätigkeit als eigenständige Rechtseinheit unter ihrer Einzelfirma ausübe, was aus dem Briefpapier unmissverständlich hervorgehe. Die Notarin verfüge trotz 3 derselben Büroadresse über eine eigene Assistentin und einen eigenen IT-Bereich. Daran ändere die für beide Rechtseinheiten gleichlautende E-Mail-Adresse nichts. Weiter macht sie geltend, dass ihr Mandat in keinem Zusammenhang mit der früher vorgenommenen Neukapitalisierung der Anzeigerin stehe und damit ein Interessenkonflikt mangels Sachzusammenhangs ausscheide. Die Parteien (d.h. die beiden Aktionäre bzw. Verwaltungsräte der Anzeigerin) seien sich über die Abtretung der Aktien im Grundsatz einig gewesen, Streit habe lediglich über die Bewertung der abzutretenden Anteile an der Anzeigerin bestanden. Weiter bestreitet sie die Identität der jeweiligen Klientschaften. Die Disziplinarbeklagte habe den Aktionär und früheren Verwaltungsrat der Anzeigerin als Privatperson beraten, Notarin F.________ hingegen die juristische Person. Die Weitergabe des Mandats an einen anderen Rechtsanwalt nach Eingang der Anzeige sei ohne Anerkennung eines Interessenkonflikts erfolgt. 5. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 eröffnete der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde gegen die Disziplinarbeklagte ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA und gab der Diszplinarbeklagten Gelegenheit zur Einreichung einer umfassenden Stellungnahme. Diese erfolgte nach zwei Fristerstreckungen am 2. April 2024. Die Disziplinarbeklagte bestätigte darin im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen. 6. Mit Verfügung vom 5. April 2024 hat der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde Kenntnis von der Eingabe vom 2. April 2024 genommen und die Akten an den Referenten überwiesen. Dieser hat auf weitere Beweismassnahmen verzichtet. II. ERWÄGUNGEN A) Zuständigkeit 7. Die Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben. B) Rechtliches a) Interessenkollision nach Art. 12 lit. c BGFA 8. Der Vorwurf an die Disziplinarbeklagte geht dahin, die Bestimmungen von Art. 12 lit. c BGFA verletzt zu haben. Nach dieser Bestimmung haben Rechtsanwälte «je- den Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit de- nen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen» zu vermeiden. 4 9. Ein unzulässiger Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Anwältin bzw. der Anwalt die Wahrung der Interessen einer Klientschaft übernommen und dadurch Entschei- dungen zu treffen hat, mit denen sie bzw. er sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder anderen, ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt. Untersagt ist nicht nur die Vertretung der Interessen eines Mandanten, welche denjenigen eines ande- ren Klienten direkt entgegenstehen. Die Anwältin bzw. der Anwalt darf auch keine Drittperson vertreten, deren Interessen diejenigen eines Mandanten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten (FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl., 2017, N 346, FELLMANN in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., 2011, Art. 12 N 84). Die aus Art. 12 lit. c BGFA abgeleitete Treuepflicht verbietet der Anwältin bzw. dem Anwalt demnach, einen Auftrag anzunehmen, der sich direkt oder indi- rekt gegen einen früheren Klienten richtet. Es droht besondere Gefahr eines Inter- essenkonfliktes, wenn die Anwältin bzw. der Anwalt versucht sein könnte, Geheim- nisse, die er von früheren Klienten erfahren hat, zu Gunsten des späteren Mandan- ten gegen jenen zu verwerten. Aufträge, in denen solche Konflikte drohen, darf ei- ne Anwältin bzw. ein Anwalt daher nicht annehmen (BRUNNER/HENN/KRIESI, An- waltsrecht, 2015, Rz. 146 f.). 10. Ein abstrakter Interessenkonflikt verletzt Art. 12 lit. c BGFA nicht. Die Bestimmung verbietet lediglich einen konkreten Interessenkonflikt (BGE 145 IV 218, E. 2.1, BGE 135 II 145, E. 9.1, Urteil des BGer 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015, E. 4.1.1 mit Hinweisen). Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat. Es genügt, dass ein Anwalt sich auf ein solches Verhältnis einge- lassen hat (Urteil BGer 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 sowie BRUN- NER/HENN/KRIESI, a.a.O., Rz. 161). 11. Die Übernahme eines Mandates gegen einen früheren Klienten ist demnach nur zulässig, wenn sich der Gegenstand des neuen Mandats in rechtlicher und/oder sachlicher Hinsicht vom früheren Auftrag unterscheidet, mithin keine Identität der Streitmaterie vorliegt und aus dem früheren Mandat keine Informationen bestehen, die im neuen Mandat zum Nachteil der ehemaligen Klientschaft verwertet werden könnten. Auch Art. 5 der Schweizerischen Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands (SSR) verbietet dem Anwalt die Annahme eines (neuen) Manda- tes, wenn die Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses bezüglich der von früheren Mandanten anvertrauten Information besteht oder die Kenntnis der Ange- legenheit früherer Mandanten diesen zu einem Nachteil gereichen würde. Dies ist Ausfluss der die Mandatsbeendigung überdauernden Schweige- und Treuepflicht. Das Vorgehen gegen einen früheren Klienten (sog. «Parteiwechsel») ist schon dann untersagt, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könn- ten (FELLMANN, in: Fellmann/Zindel, a.a.O, Art. 12 N 108 ff., m.w.H.). 12. Das Verbot von Interessenkollisionen gilt auch zwischen mehreren Anwältinnen und Anwälten, wenn diese in einer Kanzlei- oder Anwaltsgemeinschaft zusammen- arbeiten. Folglich werden in einem Büro zusammengefasste Anwälte wie ein An- walt behandelt (FELLMANN in: Fellmann/Zindel, Art. 12 N 88). «Chinese Walls» 5 vermögen Interessenkonflikte zwischen den verschiedenen Klienten einer Kanzlei nicht wirksam zu verhindern, insbesondere da sie nicht jeden, zum Beispiel mündli- chen, Austausch zwischen den Anwälten der gleichen Kanzlei verhindern können (BGE 145 IV 218 in Pra 2019 Nr. 123, E. 2.4). 13. Die genannten Grundsätze gelten auch, wenn es sich beim früheren Mandat um eine notarielle Tätigkeit gehandelt hat. Ein Notar darf als Anwalt in einer streitigen Angelegenheit, die einen von ihm zuvor öffentlichen beurkundeten Sachverhalt be- trifft, keine der am Notariatsverfahren beteiligten Parteien vertreten (FELLMANN in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 111d m.w.H.). An der Verletzung der Berufs- pflicht ändert in diesem Fall auch der Einwand nichts, sämtliche relevanten Infor- mationen hätten auch vom neuen Klienten oder vom Gegenanwalt beschafft wer- den können (FELLMANN in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 108a, m.w.H. sowie AA 16 151 vom 13. November 2017, E. 7b). 14. So verstösst z.B. gegen Art. 12 lit. c BGFA der Anwalt, der zuvor als Notar für ein Ehepaar einen Ehevertrag abschliesst, mit welchem Gütertrennung vereinbart wird, und anschliessend als Anwalt den einen der Ehepartner in einem Verfahren im Zu- sammenhang mit dem Güterstand und/oder Scheidung vertritt (Urteil des BGer 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008, E. 3.3) oder wer als Notar ein Testament oder einen Erbvertrag beurkundet und anschliessend als Anwalt im Streit um die- sen Akt einen darin begünstigten Erben oder Vermächtnisnehmer vertritt (BGer 2C_518/2009 vom 9. Februar 2010, E. 4.2). 15. Diese Grundsätze gelten nach dem Gesagten auch innerhalb einer Bürogemein- schaft. So verstösst gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern ein Anwalt gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er ein Mandat für die Erbengemeinschaft (zu der unter anderem der frühere Ehemann gehört) gegen die Ehefrau im Zu- sammenhang mit einer Forderungsstreitigkeit führt, obwohl sein Bürokollege als Notar zuvor für die Ehegatten einen Ehe- und Erbvertrag wie auch eine Tren- nungsvereinbarung und einen Abtretungsvertrag auf Rechnung künftiger Erbschaft entworfen hatte (AA 16 151 vom 13. November 2017). b) Würdigung des Verhaltens der Disziplinarbeklagten 16. Notarin F.________ beriet im Jahr 2021 unbestritten die Anzeigerin im Zusammen- hang mit der Sanierung der Gesellschaft und fertigte in diesem Zusammenhang verschiedene Verträge – u.a. Sanierungsvereinbarungen, Darlehens- und Erlass- verträge sowohl zwischen der Anzeigerin wie auch den beiden Verwaltungsräten – und öffentliche Urkunden über die Neukapitalisierung der Anzeigerin an (vgl. Beila- ge 1 zur Anzeige vom 15. November 2023, pag. 5). Die Notarin praktizierte dabei unter dem Namen X.________ Bern und verwendete für ihre Dienste die allgemei- ne E-Mail-Adresse H.________. Die Disziplinarbeklagte praktiziert unter der gleichen Büroadresse, unter der gleichen Telefonnummer und verwendet dieselbe E-Mail-Adresse, obwohl sie gemäss eigenen Angaben bei der Aktienge- sellschaft X.(...)________AG angestellt ist, während die Notarin ihre Tätigkeit als eigenständige Rechtseinheit unter ihrer Einzelfirma ausübe. Die Praktizierung in 6 verschiedenen Rechtseinheiten ist mutmasslich auf die anwalts- bzw. notariats- rechtlichen Rahmenbedingungen zurückzuführen (vgl. Art. 3a f. der Notariatsver- ordnung vom 26. April 2006 [NV, BSG 169.112]). Im gemeinsamen Aussenauftritt wird auf die beiden Rechtsformen mittels Hinweisen in sehr klein gehaltenen Fuss- noten – bei der Disziplinarbeklagten: «Praktizierend unter X.(...)________AG», bei der Notarin «Praktizierend unter eigener Einzelfirma» – hingewiesen. Diese Hin- weise ändern freilich nichts daran, dass Notarin F.________ und die Disziplinarbe- klagte unter der gleichen Bezeichnung «X.________», an gleicher Büroadresse, mit der gleichen Telefonnummer, mit demselben Web-Auftritt und sogar derselben E-Mail-Adresse tätig und damit dergleichen Kanzleigemeinschaft zuzuordnen sind. 17. Die Handlungen der Bürokollegin, welche an gleicher Adresse unter Verwendung derselben E-Mail-Adresse praktiziert, können demnach als Handlungen der Diszi- plinarbeklagten betrachtet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob wie von der Dis- ziplinarbeklagten vorgebracht (und bei Verwendung derselben E-Mail-Adresse oh- nehin fraglich erscheinend) die IT tatsächlich getrennt ist oder nicht. «Chinese Walls» vermögen einen Interessenkonflikt nicht zu vermeiden (vgl. vorne sowie BGE 145 IV 218 in Pra 2019 Nr. 123, E. 2.4). 18. Nach der Praxis der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern ist es auch unbeachtlich, ob es sich beim früheren Mandat um eine notarielle Tätigkeit gehandelt hat (vgl. AA 116 151 vom 13. November 2017, E. 6b mit Hinweisen, AA 16 151 vom 13. No- vember 2017, E. 7b sowie FELLMANN, a.a.O., N 410). An der Verletzung der Be- rufspflicht ändert in diesem Fall auch der Einwand der Disziplinarbeklagten nichts, sämtliche relevanten Informationen hätten auch vom neuen Klienten oder vom Handelsregister beschafft werden können (vgl. FELLMANN in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 108a, m.w.H.). 19. Demzufolge spielt es keine Rolle, dass das Vormandat notarieller Natur war. Die Anzeigerin war Klientin der Bürokollegin der Disziplinarbeklagten. Diese hat in ihrer Funktion als Notarin Einblick in die finanzielle Situation der Anzeigerin erhalten. In- dem die Disziplinarbeklagte zwei Jahre später den Aktionär und früheren Verwal- tungsrat der Anzeigerin in einem Verfahren gegen die Anzeigerin im Zusammen- hang mit einer Verfügungssperre von Konten der Anzeigerin sowie mit der Abtre- tung seiner Anteile an der Anzeigerin vertritt, unterscheidet sich der neue Fall we- der in rechtlicher noch sachlicher Hinsicht in genügender Deutlichkeit vom früheren Mandat. Entgegen der Auffassung der Disziplinarbeklagten lässt sich demzufolge nicht hören, dass die der Notarin als Beraterin der Anzeigerin gemeinsam mitgeteil- ten Informationen betreffend die Sanierung der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem späteren Rechtsstreit irrelevant seien. Der Rechtsstreit über die Bewertung der Aktien und das Gesuch um superprovisorische Massnahmen für eine Verfü- gungssperre für die Konten der Anzeigerin sowie auch das Schreiben an das Han- delsregisteramt wegen einer SHAB-Publikation der Anzeigerin stehen in einem sachlichen Zusammenhang mit der Neukapitalisierung der Gesellschaft. Selbst wenn die Disziplinarbeklagte tatsächlich über keinerlei Informationen aus dem Vormandat verfügte, ist das Vorgehen gegen eine frühere Klientin ihrer Bürokolle- gin (sog. Parteiwechsel) wie vorstehend dargelegt schon dann untersagt, wenn 7 auch nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandats- verhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten (WALTER FELL- MANN, a.a.O., N 409). Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass die spätere Vertretung einer der beteiligten Parteien gegen die frühere Klientin der Bürokollegin einen Interessenkonflikt darstellt und damit ein Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA vorliegt. C) Sanktion 20. Durch die Übernahme und Führung des Mandats für den Aktionär und früheren Verwaltungsrat der Anzeigerin hat die Disziplinarbeklagte ihre Pflicht zur Vermei- dung von Interessenkonflikten gemäss Art. 12 lit. c BGFA verletzt. 21. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Anwaltsaufsichtsbehörde bei der Verletzung von Art. 12 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen, allenfalls ver- bunden mit einer Busse (Art. 17 Abs. 2 BGFA). 22. Disziplinarsanktionen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen. Massgebend sind die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren; dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin in- nerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen sowie den Schutz des recht- suchenden Publikums zu gewährleisten bzw. Störungen des Ganges der Rechts- pflege zu verhindern (POLEDNA, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 17 N 15 und 23 ff.). 23. Die Vermeidung von Interessenkollisionen gehört zu den zentralen Berufspflichten der Anwältin bzw. des Anwalts. Dies gilt wie dargelegt in gleichem Masse bezüglich der früheren Klientschaft der in derselben Anwaltskanzlei bzw. -gemeinschaft täti- gen Kolleginnen und Kollegen, und auch unabhängig davon, ob diese als Anwälte oder als Notare tätig waren. Die Missachtung der gegenüber einer früheren Klient- schaft fortdauernden Treuepflicht ist grundsätzlich geeignet, das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in die Anwaltschaft zu erschüttern. 24. Das Vorliegen eines Interessenkonflikts und die hieraus resultierende Berufsregel- verletzung ist augenfällig. Die Disziplinarbeklagte hätte die Unzulässigkeit der Mandatsübernahme bei gebotener Sorgfalt von Anfang an erkennen und sich da- nach richten müssen, spätestens aber nachdem sie vom Anwalt der Anzeigerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seines Erachtens ein Interessenkonflikt vorliege. Die Disziplinarbeklagte ist seit 2015 im Anwaltsregister eingetragen. Sie wurde bis anhin nie diszipliniert. 25. Nach dem Gesagten und in Anbetracht aller Umstände erscheint vorliegend ein Verweis im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA als angebrachte und verhältnis- mässige Disziplinarmassnahme. 8 D) Kosten 26. Die Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 1'500.00 sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG). 9 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Disziplinarbeklagte erhält einen Verweis wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA. 2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 werden der Disziplinarbeklag- ten zur Zahlung auferlegt. 3. Parteikostenersatz und/oder Parteientschädigung werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Disziplinarbeklagten 5. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 5. Juni 2024 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Zuber Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 10