Eine Verwarnung (Art. 17 lit. a BGFA) als mildeste Sanktion erscheint daher als angemessen. Es ist davon auszugehen, dass diese genügt, um den Disziplinarbeklagten dazu anzuhalten, diesem Bereich der Berufsausübung künftig die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken. V. Kosten 26. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2’000.00 aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat der Disziplinarbeklagte gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung.