Objektiv liegt ein Verstoss im unteren mittleren Bereich vor. Der Disziplinarbeklagte hat sowohl die Interessen seines Klienten als auch die Interessen des Staates am geordneten Gang der Rechtspflege verletzt. Allerdings fanden sämtliche Verletzungen im Rahmen einer einzigen Einvernahme statt. Selbst wenn die Prozesshandlung wegen der Wahrung der Verteidigungsrechte des Klienten wiederholt werden müsste, hält sich der zusätzliche Aufwand in Grenzen. Ein unmittelbarer konkreter Schaden für den Klienten ist auch nicht entstanden.