Im Nichtkennen des Weges kann keine Berufspflichtverletzung erblickt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es nicht zu erstaunen vermag, dass der Disziplinarbeklagte, der vorangehen und sich wohl immer wieder umdrehen musste, um sich nach dem Weg zu erkundigen, schliesslich eine Person, die im Eingangsbereich sass, gar nicht bemerkte, so dass es nachvollziehbar ist, dass er sich schliesslich gar nicht daran erinnern konnte, dass er noch beinahe einen Zusammenprall mit einer offenbar im Wartebereich wartenden Person hatte.