Tatsächlich ist es – wie vom Disziplinarbeklagten ausgeführt – erstaunlich, dass beim Hinausgehen kein ortskundiger Polizist vorangegangen ist. Es ist weder die Pflicht des Verteidigers, sich den Weg durch das Labyrinth, das grosse Polizeigebäude wie beispielsweise die Gebäude am Waisenhausplatz in Bern häufig darstellen, vorbei an Büros und durch Gänge bis zu einem Einvernahmeraum zu merken, zumal kein Besucher sich alleine im Polizeigebäude bewegen darf. Besucher werden immer von einem Polizisten begleitet. Im Nichtkennen des Weges kann keine Berufspflichtverletzung erblickt werden.