j. Betreffend Verhalten beim Hinausgehen ist vorab festzuhalten, dass dieses nicht die Berufspflichten im eigentlichen Sinne betrifft und auch kein unanständiges Verhalten zu zeigen vermöchte. Tatsächlich ist es – wie vom Disziplinarbeklagten ausgeführt – erstaunlich, dass beim Hinausgehen kein ortskundiger Polizist vorangegangen ist.