13 Mobiltelefon, Zeitungen oder Rätsel hat ablenken lassen. Zudem ist festzuhalten, dass zwar während der Befragung tatsächlich Vorhaltungen aus anderen Protokollen gemacht wurden, diese aber erstaunlich kurz waren und vom Inhalt her schon während der Befragung hätten erfasst und notiert werden müssen. Dass der Disziplinarbeklagte die Vorhaltungen erst beim Durchlesen erfasst hat, macht nochmals deutlich, dass er während der Einvernahme äusserst unaufmerksam und unkonzentriert gewesen sein muss.