Führt der Disziplinarbeklagte allerdings aus, dass er nicht nur die Antworten, sondern auch die Fragen aufmerksam gelesen habe, um einen vertiefteren Eindruck in konkrete Vorhaltungen aus anderen Einvernahmen zu erhalten, so vermag dies zu erstaunen. Die Kontrolle der Fragen gehört durchaus auch zu den Pflichten des Verteidigers, jedoch hätten ihm die Vorhaltungen schon aus der Befragung selbst bekannt sein müssen. Waren sie dies nicht, zeigt dies, dass er der Einvernahme tatsächlich nicht aufmerksam genug gefolgt ist, sei es, dass er geschlafen hat oder sich durch sein