i. Auch darin, dass der Disziplinarbeklagte mehr Zeit benötigt hat, um das Protokoll durchzulesen als sein Klient, kann keine Berufspflichtverletzung gesehen werden, zumal viele Befragte das Protokoll kaum oder gar nicht durchlesen. Soll die Verteidigung das Protokoll aufmerksam durchlesen, was auch zu ihren Pflichten gehört, beansprucht dies Zeit. Führt der Disziplinarbeklagte allerdings aus, dass er nicht nur die Antworten, sondern auch die Fragen aufmerksam gelesen habe, um einen vertiefteren Eindruck in konkrete Vorhaltungen aus anderen Einvernahmen zu erhalten, so vermag dies zu erstaunen.