h. Betreffend Sudoku ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt, da das Protokoll ausgedruckt wird und von Seiten des Klienten und des Verteidigers auf die Aushändigung des Ausdruckes zur Durchsicht gewartet wird, tatsächlich kein Grund (mehr) besteht, volle Konzentration auf die Geschehnisse im Einvernahmezimmer zu richten, zumal auch häufig die anwesenden Polizisten in diesem Zeitpunkt ihr Mobiltelefon zur Hand nehmen. Es mag – insbesondere zusammen mit dem übrigen Verhalten des Disziplinarbeklagten – allerdings ungeschickt sein, sich derart ablenken zu lassen und mag auch unhöflich gegenüber den anwe-