Dass sich der Verteidiger schliesslich nach dem verfahrensleitenden Staatsanwalt erkundigt hat, stellt sicherlich auch keine Berufsregelverletzung dar, sondern ist dem Umstand geschuldet, dass in der Regel – insbesondere wenn die Kontaktaufnahme während des Piketts durch die Kantonspolizei erfolgt – die Verfahrensleitung nicht bekannt ist und es daher durchaus Sinn macht, sich nach der zuständigen Person zu erkundigen.