Im Übrigen dürfte erwartet werden, dass eine Zeitung, die zufällig mit dem Block aus der Mappe gezogen wird, wieder in die Mappe zurückgelegt wird, damit auch nicht der Anschein der Ablenkung entstehen kann. g. Anders verhält es sich wieder mit dem Vorwurf, der Disziplinarbeklagte habe am Schluss der Einvernahme sein Fragerecht nicht wahrgenommen und sich lediglich danach erkundigt, welcher Staatsanwalt für diesen Fall zuständig sei.